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Jugendhilfe im Strafverfahren

Unser Angebot an dich:
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) ist für alle Jugendlichen und Heranwachsenden (zwischen 14 und 21 Jahren) zuständig, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und gegen die deswegen ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Die Unterstützung durch die JuhiS ist eine rechtlich vorgeschriebene Aufgabe. Wir arbeiten auf den gesetzlichen Grundlagen des § 52 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz) und § 38 JGG (Jugendgerichtshilfe). In Bremen geschieht dieses durch spezialisierte sozialpädagogische Fachkräfte des Amtes für Soziale Dienste.
Wir sind dafür da dich in jeder Phase des Strafverfahrens zu beraten, zu unterstützen und gemeinsam nach Ursachen und Lösungen zu suchen. Auch deinen Eltern bzw. Sorgeberechtigten bieten wir diese Unterstützung an. Wir ermitteln nicht zur vorgeworfenen Straftat, dies tun die Polizei und die Staatsanwaltschaft.

Wir begleiten dich im Gerichtsverfahren und bieten Hilfe im Umgang mit den daraus entstehenden Folgen an.

Im Ermittlungsverfahren:

  • Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens informieren wir über den Ablauf des Strafverfahrens und sprechen mit dir über deine Perspektive auf den Tatvorwurf. Wenn du eine Straftat begangen hast, besprechen wir mit dir, wie die Probleme die sich für dich jetzt daraus ergeben angegangen werden können und wir unterstützen dich dabei, sie in Zukunft zu vermeiden
  • Wir informieren über mögliche Leistungen der Jugendhilfe sowie andere pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel pädagogische Gruppenarbeit, Schadenswiedergutmachung, Konflikt-schlichtung oder die Suchtberatung. Das sind Maßnahmen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz eine Alternative zu Strafen und Sanktionen darstellen können
  • Wenn du einverstanden bist, teilen wir der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse mit. Diese Mitteilung kann sich positiv auf die Entscheidung auswirken, ob es zu einer förmlichen Anklage kommt oder das Verfahren eingestellt wird.

In der Gerichtsverhandlung:
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, kommt es in der Regel zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht. Wir nehmen wir an der Verhandlung teil und bringen dort eine pädagogische Perspektive ein, indem wir versuchen, dem
Jugendgericht ein möglichst objektives Bild von deiner bisherigen Entwicklung und deiner jetzigen Lebenssituation zu geben. Zu unserer Aufgabe gehört auch, dem Gericht einen jugendgerechten Vorschlag zur Entscheidung zu unterbreiten.

Nach einer Gerichtsverhandlung:
Auch nach der Gerichtsverhandlung beraten und unterstützen wird dich. Wir erläutern das richterliche Urteil oder den Beschluss und begleiten dich weiter. Das bedeutet, dass wir dir zum Beispiel die angeordneten Maßnahmen bzw. Auflagen erklären und dich an geeignete Stellen vermitteln, bei denen du sie erledigen kannst. Das Verfahren wird erst beendet, wenn alle Auflagen erfüllt sind. Es gehört zu den Aufgaben der JuhiS, dich zu unterstützen, wenn es hierbei zu Schwierigkeiten kommt.
Auch wenn das Verfahren beendet ist kannst du dich gerne weiterhin an uns wenden, wenn du noch einmal in eine Situation gekommen bist, die ein Strafverfahren nach sich ziehen könnte.

Weitere Informationen und Dokumente findest Du hier im Serviceportal

Kontakt

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Stadtteil oder Ortsteil, in dem Sie wohnen.
Ein Klick auf Ihren Stadtteil bringt Sie direkt zur entsprechenden Seite.

Blumenthal, BurgLesum, Vegesack
Gröpelingen, Oslebshausen, Walle
Mitte, Östliche Vorstadt, Findorff, Auswärtige, ohne festen Wohnsitz
Neustadt, Woltmershausen, Obervieland, Huchting
Vahr, Schwachhausen, Horn-Lehe, Oberneuland, Borgfeld
Osterholz, Hemelingen, Arbergen, Mahndorf
Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

  • Es ist rechtlich geregelt, in welchen Fällen Du einen Verteidiger zur Seiten gestellt bekommst: wenn es zum Beispiel um Verbrechen geht, Du bereits in U-Haft sitzt oder unter einer Bewährung stehst. Dann bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger und Du musst nichts weiter tun. In den übrigen Verfahren musst Du selbst entscheiden, ob Du einen Rechtsbeistand willst. Häufig fühlt man sich sicherer mit einem Anwalt an der Seite. Allerdings muss man die Kosten selbst tragen, außer bei einem Freispruch.
    Unabhängig vom Anwalt, muss das Gericht ein gerechtes Urteil finden.

Muss ich unbedingt zur Jugendhilfe im Strafverfahren gehen?

  • Das Beratungsangebot der Jugendhilfe im Strafverfahren ist freiwillig, es entstehen keine Nachteile, wenn Du nicht zum Gespräch kommst. Allerdings sind die Informationen der Jugendhilfe im Strafverfahren wichtig für das Jugendgericht. Die der Jugendhilfe im Strafverfahren berät das Jugendgericht bei der Einschätzung deiner Lebenssituation und bringt pädagogisch sinnvolle Vorschläge zur Verfahrensbeendigung ein.
    Die Teilnahme an der Beratung ist keine Pflicht, aber es ist meistens von Vorteil für Dich.

Ich habe lange Schule oder mache eine Ausbildung und kann nicht tagsüber kommen?

  • Sehr häufig sind unsere „Klienten“ Schüler:innen oder in Ausbildung/Berufstätig. Deswegen soll aber keiner Nachteile haben. Ruf uns einfach an, wir finden gemeinsam eine Lösung.

Mein Kind hat eine Straftat begangen, schlägt es eine kriminelle Karriere ein?

  • Jugendkriminalität betrifft fast alle junge Menschen, ist oft episodenhaft und wächst sich häufig raus. In vielen Fällen zeigen sich junge Menschen vom Erwischt werden, dem Kontakt mit der Polizei, den Erziehungsgesprächen mit den Eltern und einer möglichen Gerichtsverhandlung nachhaltig beeindruckt. Da braucht es nichts weiter an Reaktionen. Anderenfalls kann es sich um Anzeichen einer komplexen Problemlage handelt. In den beiden Fällen sollten Sie die Situation weder bagatellisieren noch dramatisieren. Haben Sie bezüglich des erzieherischen Umgangs mit der Situation Fragen, nutzen Sie die Beratung der Jugendhilfe im Strafverfahren.

Gelte ich nach einer Verurteilung als vorbestraft? Was sage ich in einem Bewerbungsgespräch?

  • Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Jugendgericht will Jugendlichen oder Heranwachsenden die berufliche Zukunft nicht erschweren. Im Führungszeugnis stehen Verurteilungen erst ab 6 Monaten Haft auch zur Bewährung. Anderenfalls musst Du keinem erzählen, dass du beim Jugendgericht warst. Hingegen enthält das Erziehungsregister alle Eintragungen. Zugriff darauf haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Allerdings wird (in der Regel) das Erziehungsregister mit der Vollendung des 24. Lebensjahren gelöscht.

Ein Strafverfahren gegen mich wurde eingeleitet, kommt es demnach unbedingt zu einer Gerichtsverhandlung?

  • Das ist nicht immer der Fall. Zuerst prüft die Staatsanwaltschaft den Vorgang und entscheidet, ob eine Anklage erhoben wird. So kann zum Beispiel eine Einstellung ohne Maßnahme erfolgen. Es kann nach einem Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren Maßnahmen besprochen und erledigt sein, dann geht es um eine Diversion. Bekommst Du eine Anklage kommt es in der Regel zu einer Gerichtsverhandlung.

Ist die Presse in der Gerichtsverhandlung anwesend?

  • Bist Du als Jugendliche*r angeklagt, so ist die Öffentlichkeit wie zum Beispiel Zuschauer:innen und Presse von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen. Deine Eltern dürfen dennoch dabei sein.
  • Bist Du als Heranwachsende*r angeklagt, ist die Öffentlichkeit zugelassen. Dies bedeutet, dass die Presse über die Gerichtsverhandlung berichten kann. Allerdings dürfen bei der Berichterstattung keine Namen stehen.
  • Sollte ein/e Mitangeklagte*r als heranwachsend dabei sein, ist grundsätzlich die Gerichtsverhandlung öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht auch bei Heranwachsenden die Öffentlichkeit ausschließen. Dies sollte mit der Jugendhilfe im Strafverfahren und gegebenenfalls dem Rechtsanwalt besprochen werden.

Wer bezahlt die Prozesskosten?

  • Bist Du Schüler:in, verfügst Du über kein eigenes Geld oder wirst Du freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Bist Du in Ausbildung oder hast eigenes Geld kann es sein, dass Du die Verfahrenskosten tragen musst.