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"Qualifizierung sozialpädagogischer Fachkräfte" Fachberatung

"Qualifizierung sozialpädagogischer Fachkräfte" Fachberatung

Du hast an einer Hochschule/Fachhochschule/Universität im Ausland einen Abschluss in einer sozialpädagogischen Ausrichtung erworben? Dann besteht die Möglichkeit, dass dieser Abschluss nach einer Einzelfallprüfung einem deutschen Abschluss als staatlich geprüfte:r Sozialarbeiter:in gleichgestellt wird.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses Sozialarbeiter:in erfolgt nach den Bestimmungen des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

Wenn Du eine Gleichstellung anstrebst, musst Du einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Urkunde/Zeugnis über akademische Qualifikation
  • Curriculum (falls vorhanden)
  • Ausweispapiere
  • Lebenslauf
  • alle relevanten Nachweise über die akademische Qualifikation im Original ggf. mit deutscher Übersetzung

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits geleistete Berufspraxis auf das Berufspraktikum anzurechnen.

Bitte vereinbare einen Beratungstermin bevor Du Deinen Antrag auf Anrechnung stellst.

Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren und Feststellung der Gleichwertigkeit erhältst Du von:

Die Senatorin für Kinder und Bildung, Fachberatung des Referat 31 | Bereich „Qualifizierung sozialpädagogischer Fachkräfte“

Verfahren zur staatlichen Anerkennung

Sobald der Abschluss als Sozialarbeiter:in mit einem Bachelorstudium gleichgestellt worden ist, kannst Du die staatliche Anerkennung erwerben. Dafür sind folgende Voraussetzungen entscheidend:

  • C1-Deutschnachweis
  • Internationaler Brückenkurs Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen
  • Anerkennungspraktikum

Das Sprachzertifikat muss den Standard telc Deutsch C1 Hochschule vorweisen. Als Nachweis Deiner Deutschkenntnisse werden folgende Prüfungen und Zertifikate akzeptiert:

Wenn Du die Feststellungsprüfung an Studienkollegs – „Prüfungsteil Deutsch“ bestanden hast, müssen keine weiteren Sprachprüfungen ablegt werden.
In Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn Du im Heimatland ein Germanistikstudium abgeschlossen haben), kannst Du einen Antrag auf Befreiung vom Sprachnachweis stellen.