Das Amt für Soziale Dienste gewährt Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bremischen Landespflegegeldgesetz.
Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift ein wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und verpfändbar. Sie werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Nachrangigkeit, Bedarfsdeckung und Individualisierung gewährt. Als "vorrangige Ansprüche" gelten hier beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem SGB-II (ALG-II-die auch so genannten Hartz IV Leistungen).
Die allgemeine Sozialhilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen, unter anderem
Die Sprech- und Öffnungszeiten unterscheiden sich je nach Standort. Bitte vereinbaren Sie einen Termin in ihrem Sozialzentrum. Die Ansprechpartner*innen dafür finden Sie auf dieser Seite unter KONTAKT.
Die Wirtschaftliche Hilfe gibt es an mehreren Standorten. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Stadtteilen:
Stadtteile | Kontakt | Standort |
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Blumenthal, Vegesack Burglesum |
0421 361 79800 |
Sozialzentrum 1 Am Sedanplatz 7 28757 Bremen |
Stadtteile | Kontakt | Standort |
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Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom |
0421 361 79900 |
Sozialzentrum 4 Große Sortilienstraße 2-18 28199 Bremen |
Stadtteile | Kontakt | Standort |
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Vahr, Schwachhausen, Horn-Lehe, Oberneuland, Borgfeld, Hemelingen, Arbergen, Mahndorf, Hastedt, Sebaldsbrück, Osterholz, Blockdiek, Tenever |
0421 361 19500 |
Sozialzenntrum 5 Wilhelm-Leuschner-Straße 27 28329 Bremen |
Stadtteile | Kontakt | Standort |
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Mitte, Östliche Vorstadt, Findorff Gröpelingen, Walle, Häfen, Blockland |
0421 361 16892 |
Sozialzentrum 2 Hans-Böckler-Str. 9 28217 Bremen |
Es sind alle Änderungen, die sich in den für die Leistung maßgeblichen Verhältnissen ergeben, unverzüglich und unaufgefordert dem Amt für Soziale Dienste mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere:
Hier gelangen Sie zur Tabelle wie viel Miete anerkannt wird.
Die Ihnen mit einem Bescheid gewährte Leistung erfolgt in der aufgeführten Höhe unverändert, so lange sich keine Änderung in Ihren wirtschaftlichen, persönlichen oder sonstigen Verhältnissen ergibt und die Bedürftigkeit besteht. Wird die Leistung mit dem Bescheid nur befristet für einen genau benannten Zeitraum bewilligt, so wird die weitere Leistungsberechtigung danach geprüft. Bei Fortdauer der Anspruchsberechtigung erhalten Sie einen neuen Bescheid. Ergibt sich kein weiterer Leistungsanspruch, wird die Leistung ohne erneuten Bescheid eingestellt.
Sollten Sie sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten Sie nach Ablauf der vierten Woche bis zu Ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Dies beinhaltet alle Leistungen, auch Zahlungen, die nicht an Sie, sondern an andere Zahlungsempfänger gezahlt werden. Daher sind geplante Auslandsaufenthalte von mehr als vierwöchiger Dauer vor der Abfahrt anzuzeigen. Das Datum der Rückkehr nach Deutschland ist konkret nachzuweisen, zum Beispiel durch Vorlage von Reisedokumenten, Fahrplänen, Tankbelegen oder ähnliches. Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache wieder erbracht werden.