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Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen, 

  • wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und
  • wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.

Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und SGB XII. Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach SGBXII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.
Bezieht der Ehemann/die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin Leistungen nach SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach SGB II gestellt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann.

Ab 1.1.2024 gelten folgende Regelbedarfsstufen:

Regelbedarfsstufe 1

Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 563 Euro

Regelbedarfsstufe 2

Erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit Ehe- oder Lebenspartnern oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt: 506 Euro

Regelbedarfsstufe 3

Erwachsene Person bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung: 451 Euro

Regelbedarfsstufe 4

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: 471 Euro

Regelbedarfsstufe 5

Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs: 390 Euro

Regelbedarfsstufe 6

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs: 357 Euro

Es können bei Bedarf Mehrbedarfe bewilligt werden, die im Einzelfall beantragt und begründet werden müssen. Weiterhin werden bei Bedarf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt.

Voraussetzungen

  • keine oder keine ausreichende befristete Rente oder sonstige Einkommen oder Vermögen
  • stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder befristete volle Erwerbsminderung
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Einkommens- und Vermögensnachweise des Antragstellers/ der Antragstellerin

    Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Original, keine Kopie)
  • Belastungsnachweis

    Sämtliche Belastungsnachweise, wie z.B.

    Mietvertrag inkl. Nachweise der Mietzahlungen,

    Nachweis über ggfl. zusätzlich zu zahlende Energiekosten (Strom, Wasser, Gas)

    Nachweis der jeweiligen Krankenversicherung, gffs. Beitragsrechnung etc.,

  • Vermögensnachweis

    z. B. Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto, u.s.w.  

  • Gültiger Aufenthaltstitel

    Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.

  • Bankverbindung

Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.

Zur Beantragung der SGB XII Leistungen stellen die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste ein Antragsformular bereit. Dieses ist in den Sozialzentren erhältlich und wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.

Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird monatlich als Pauschalleistung im Voraus gezahlt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Leistungsgewährung ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit

Wie lange dauert die Bearbeitung

Voraussetzung für die umgehende Bearbeitung ist der vollständig vorliegende Antrag.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine