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Teilhabereferat

Leistungen der Teilhabe (Eingliederungshilfe) für Menschen mit Behinderungen

Für die gemeinsame Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Leistungskoordinator*innen und Teilhabeplaner*innen zuständig. Die Leistungskoordination ist für die rechtliche Prüfung und Bescheidung sowie die Zahlbarmachung zuständig. Die Teilhabeplanung ist in allen Fragen des individuellen Bedarfs kompetenter Ansprechpartner und führt die Bedarfsfeststellung und Bedarfsermittlung durch.

Die Teilhabeplaner*innen beraten Menschen mit Beeinträchtigungen über allgemeine Unterstützungsmöglichkeiten, Leistungen anderer Sozialleistungsträger sowie das allgemeine Leistungsspektrum von Teilhabeleistungen. Dieses Angebot der Erstberatung richtet sich an Ratsuchende mit Beeinträchtigungen, die noch keine Teilhabeleistungen nach SGB IX in Anspruch nehmen.

Nach einer qualifizierten Beratung unterstützen die Teilhabeplaner*innen bei der Antragstellung von Teilhabeleistungen und begleiten als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin während des gesamten Verfahrens. Die Teilhabeplaner*innen ermitteln anhand des Bedarfsermittlungsinstrumentes BENi-Bremen mit den Leistungsberechtigten die individuellen Teilhabebedarfe in den neun Lebensbereiche der ICF. Unter Beachtung der persönlichen Bedarfe, Wünsche und Vorstellungen der Leistungsberechtigten werden passgenaue Teilhabeleistungen in Zusammenarbeit mit den Leistungskoordinatoren entwickelt. Die Planung und Umsetzung der Teilhabeleistungen erfolgt entsprechend der individuellen Zielvorstellung in enger Abstimmung mit anderen Rehabilitationsträgern im Rahmen von gemeinsamen Fallkonferenzen. Im gesamten Verfahren werden die Leistungsberechtigten umfassend beraten und wirken aktiv gemäß den persönlichen Ressourcen an der Entwicklung von Teilhabeleistungen mit. Die Teilhabeleistungen werden in einem Gesamt- und Teilhabeplan dokumentiert. Die Teilhabeplaner*innen treffen gemeinsam mit den Leistungsberechtigten Vereinbarungen über die Begleitung während der Durchführung von Leistungen und stehen auch bei veränderten Bedarfslagen jederzeit als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Soziale Teilhabe:

  • Assistenz (zum Beispiel Einzelfallhilfe)
  • persönliche Unterstützung in der eigenen Wohnung (betreutes Einzelwohnen)
  • Wohnen in Wohngemeinschaften oder besonderen Wohnformen
  • Tagesförderstätten
  • psychosoziale Betreuung für Suchterkrankte
  • sozialpädagogische Reisen

Teilhabe am Arbeitsleben:

  • Arbeitsbereich in einer "Werkstatt für behinderte Menschen" nach Abschluss des Berufsbildungsbereiches bei der Agentur für Arbeit
  • Beschäftigung und Förderung für Menschen mit Behinderungen
  • Budget für Arbeit

Medizinische Rehabilitation:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Krankenkasse, Rententräger) gewährt

Teilhabe an Bildung:

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Schule, Hochschule, Förderschule, Arbeitsamt) gewährt
  • Vorliegen eines wie oben beschriebenen Teilhabebedarfs
  • Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX.
    Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.
  • gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Integrationsamt, Rententräger, Krankenkassen)
  • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung,Bescheid und Schwerbehindertenausweis
  • Einkommensnachweise, falls vorhanden den Einkommenssteuerbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung des Vorvorjahres
  • Vermögensnachweise, beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparvertrag, Riesterrenten, Sterbeversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Unsere Sprechzeiten sind montags, dienstags und donnerstags, jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr.

Bitte vereinbaren Sie möglichst einen Termin telefonisch vorab, auch für Termine außerhalb der oben genannten Sprechzeiten (siehe Kontakt).

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stadtteil, in dem Sie wohnen.

Ihre Ansprechpartner*innen im Referat Teilhabe des Fachdienstes Teilhabe sind:

Frau Odette Grothe

Referatsleitung für die Bereiche Bremen Nord, Mitte/östliche Vorstadt/Findorff, Vahr/Schwachhausen/Horn-Lehe, Gröpelingen/Walle und Hemelingen/Osterholz

Frau Christin Riedel

Abschnittsleiterin Nord

Herr Justus Sorger

Abschnittsleiter Mitte/östliche Vorstadt/Findorff

0421 361 26 77
0421 496 69936
E-Mail

Frau Andrea Tiemann

Abschnittsleiterin Vahr/Schwachhausen/Horn-Lehe

Frau Grit Vogt

Teamleiterin West

0421 361 58 99
0421 496 58 99
E-Mail

Frau Jennifer Mehrtens

Teamleiterin Süd

0421 361 1 49 07
0421 496 1 49 07
E-Mail

Frau Olga Yesina

Teamleiterin Hemelingen/Osterholz


Wo erhalte ich Informationen über Leistungen zur Teilhabe?

Alle Rehabiliationsträger haben die Verpflichtung über Leistungen zur Teilhabe zu beraten. Zu den Rehabilitationsträgern zählen die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger, Unfallkassen, die Agentur für Arbeit, die Träger des sozialen Entschädigungsrechts, die Jugendhilfeträger und die Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus können Sie sich bei den Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) informieren.

Wer erhält Leistungen aus der Eingliederungshilfe?

Menschen mit einer nicht nur vorrübergehenden wesentlichen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung können Leistungen erhalten.

Die Eingliederungshilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Rehaträger. Voraussetzung ist deshalb, dass es keinen anderen Rehaträger gibt, der die erforderliche Leistung für Sie erbringen kann.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich Leistungen zur Teilhabe beantragen möchte aber nicht weiß, wer zuständig ist?

Bei Leistungen nach dem SGB IX gilt: Grundsätzlich können Sie sich an alle Rehaträger wenden. Nach § 14 SGB IX sind die Rehaträger zur Kooperation verpflichtet.

Alle Rehaträger prüfen ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Soweit erkennbar ist, dass ein Rehaträger nicht zuständig ist, werden die Anträge innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weitergeleitet. Sie werden hierrüber unterrichtet.

Ich benötige Unterstützung aufgrund meiner Behinderung. Ich weiß aber nicht genau welche Leistungen ich beantragen kann.

Sie können sich gerne bei uns melden. Sie haben die Möglichkeit mit einer/einem Teilhabeplaner*in ein Gespräch zu führen, damit geklärt werden kann, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für Sie gibt. Wenn neben der Unterstützung aus der Eingliederungshilfe andere Leistungen notwendig sind, beteiligen wir die dafür zuständigen Rehaträger.

Wird mein Einkommen und Vermögen angerechnet?

Leistungen der Eingliederungshilfe sind nur teilweise abhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Freigrenzen deutlich angehoben, so dass mehr Menschen ohne Einkommenssatz Eingliederungshilfe erhalten können.

Was bedeutet Persönliches Budget?

Das persönliche Budget ist eine andere Form der Leistungserbringung gem. § 29 SGB IX. Wenn ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe besteht, können Sie selbst entscheiden, ob diese Leistung zum Beispiel durch einen Leistungsanbieter pauschal erbracht wird. Sie können dieselbe Art der Leistung aber auch selbst organisieren. Sie müssen dann für die Leistungserbringung selbst sorgen und sind an diese Entscheidung mindestens 6 Monate gebunden.