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Betreuungsbehörde

Für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist nach dem Betreuungsbehördengesetz die örtliche Betreuungsbehörde zuständig. Wir sind als Betreuungsbehörde dem Amt für Soziale Dienste zugeordnet.

Wir wirken in Verfahren mit, in denen das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat und beraten Sie bei Fragen zum Betreuungsrecht. Unter dem Leitgedanken der Betreuungsvermeidung informieren wir sie über vorsorgende Verfügungen sowie Möglichkeiten der Inanspruchnahme des örtlichen Unterstützungssystems im Vorfeld einer Betreuung.

Als Fachdienst finden Sie uns in Bremen-Mitte und auch in Bremen-Nord. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Stadtbereich in dem Sie wohnen. Unsere Aufgabenbeschreibung, sowie die Kontaktdaten der einzelnen Bereiche finden sie auf dieser Seite bei unsere Angebote und Kontakt.

Möchten Sie sich über eine Vorsorgevollmacht oder Unterstützungsmöglichkeiten durch einen Rechtsbetreuer*in informieren?
Sind Sie bereits als Betreuer*in tätig und benötigen Unterstützung?
Möchten Sie ehrenamtliche Betreuer*in werden?
Die örtliche Betreuungsbehörde im Amt für Soziale Dienste berät Sie und hilft Ihnen gerne dabei.

Wir:

  • gewinnen und begleiten ehrenamtliche Betreuer
    Vereinbaren Sie individuell einen Termin mit dem*n Ansprechpartner*in des Projekts „Ehrensache: rechtliche Betreuung“, wenn Sie Informationen zum Thema rechtliche Betreuung wünschen und Menschen in der Rolle als rechtlicher Betreuer*in unterstützen möchten. Flyer Ehrensache rechtliche Betreuung (pdf, 184.3 KB)
  • führen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben ein und beraten und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • benennen dem Betreuungsgericht geeignete Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger
  • beraten und unterstützen Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • fördern die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
  • beglaubigen gegen Gebühr (10 €) Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (öffentliche Beglaubigung)
  • unterstützen das Betreuungsgericht, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts im Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsangelegenheiten
  • fördern und koordinieren die Zusammenarbeit sämtlicher Akteure im Betreuungswesen. Ziel ist dabei eine Qualitätssicherung und -entwicklung in Betreuungsangelegenheiten, insbesondere zugunsten betroffener Personen
  • führen in Ausnahmefällen rechtliche Betreuungen

Wir freuen uns, wenn Sie einen Beratungstermin mit Ihrem Ansprechpartner*in vereinbaren, damit wir ausreichend Zeit für Ihr Anliegen haben.

Örtliche Betreuungsbehörde in der Stadt Bremen

Amt für Soziale Dienste Bremen
Betreuungsbehörde
Hans-Böckler-Straße 9
28217 Bremen

Frau Kerls

Verwaltung

Frau Niththiananthan

Verwaltung

Frau Brüning

Referatsleiterin

Ansprechpartner*innen für die Stadtbereiche:

Herr Plitzko

Abschnittsleitung Mitte/West und Süd

Mitte/West

Frau Bosse


Herr Peters



Frau Özcamur


Süd

Frau Seydak


Frau Meemken


Frau Breitenbücher


Frau Horstmann

Ehrenamt

Frau Ahlers-Brandt

Abschnittsleitung für Ost und Nord

Ost

Herr Blaha


Frau Rzymowska


Frau Burghardt


Nord
Am Sedanplatz 7
28757 Bremen

Frau Dieckmann


Herr Poppe


Frau Suhren


Herr Westerholt

Wo kann ich eine Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen?

Wenn Sie Vorsorge treffen wollen, so erhalten Sie in der Betreuungsbehörde nähere Informationen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie deren Beglaubigungen. Wir beglaubigen nach telefonischer Terminvereinbarung Unterschriften und Handzeichen unter diesen vorsorgenden Verfügungen.

Wie werde ich ein ehrenamtlicher Betreuer?

Vereinbaren Sie individuell einen Termin mit uns, wenn Sie Informationen zu diesem Thema wünschen. Wir erzählen Ihnen gerne, was dieses Ehrenamt erfordert, aber auch zu bieten hat.

Wo kann ich als rechtlicher Betreuer*in Hilfe und Unterstützung bekommen?

Sie haben als ehrenamtlichen Betreuer*innen einen Anspruch auf Unterstützung und Beratung bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Ihre Ansprechpartner sind hier die Betreuungsgerichte, die anerkannten Betreuungsvereine sowie die Betreuungsbehörde. Die Beratung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.

Wer kann Betreuer / Betreuerin werden?

Jeder Volljährige kann das Amt eines Betreuers übernehmen. Bei der Auswahl des
Betreuers ist in erster Linie der Wunsch des Betroffenen zu beachten. Häufig übernehmen Familienangehörigen die rechtliche Betreuung. Steht kein naher
Verwandter zur Verfügung, kann die Betreuung auch einem ehrenamtlichen Betreuer
übertragen werden oder es wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Wer beaufsichtigt rechtliche Betreuer?

Das Handeln rechtlicher Betreuer*in wird durch die Betreuungsgerichte im Sinne der Betroffenen begleitet und überwacht.

Wer kann eine rechtliche Betreuung anregen?

Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim
zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst.

Was kostet eine rechtliche Betreuung?

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält einmal jährlich –auf Antrag- eine Aufwandspauschale in Höhe von 399,- €. Berufsbetreuer werden nach dem Vormünder,- und Betreuungsvergütungsgesetz bezahlt. Der Stundensatz eines Berufsbetreuers liegt zwischen 27,00 und 44,00 €. Für die Führung einer Betreuung werden dabei dem Betreuer pauschal zwischen zwei und sieben Stunden im Monat vergütet, je nachdem ob sich der Betreute zuhause oder in einem Heim aufhält. Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden
Kosten.

Endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod der Betroffenen?

Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu.
Der rechtliche Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den Betreuerausweis zurückzugeben und, sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.