Sie sind hier:

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen

Für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.

Die Zustimmung des Integrationsamtes ist bei allen Arten von Kündigungen

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche (fristlose) Kündigung
  • Änderungskündigung

durch den Arbeitgeber und unabhängig vom Grund einer beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich.

Auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zum Beispiel wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente und aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelungen bedarf regelmäßig der Zustimmung des Integrationsamtes.

Kündigt der schwerbehinderte Arbeitnehmer, ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Voraussetzungen

  • der Arbeitnehmer ist als schwerbehinderter Mensch bzw. diesen gleichgestellte Person anerkannt oder
  • die Behinderung ist offensichtlich oder
  • der Arbeitnehmer hat einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung gestellt und zwischen Antragstellung und Kündigung liegen mindestens 3 Wochen (der Arbeitgeber muss seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der feststellenden Behörde nachgekommen sein)
  • das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz sind abschließend gesetzlich geregelt (§ 173 SGB IX).

Welche Unterlagen sind nötig?

Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist schriftlich bei dem für den Betrieb zuständigen Integrationsamt einzureichen. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • persönliche Daten des schwerbehinderten Menschen
  • Daten des Arbeitgebers (Name, Sitz und Lage des Betriebes)
  • Kündigungsart und -zeitpunkt
  • Kündigungsgrund

Den Kündigungsgrund belegende Unterlagen sind beizufügen (zum Beispiel Unterlagen zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, Beweismittel bei verhaltensbedingten Kündigungen).

Nach Eingang eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung prüft und klärt das Integrationsamt den Sachverhalt. Es hört dazu den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzliche Fachkräfte ein (zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes, Integrationsfachdienst) und/oder holt weitere Stellungnahmen und Gutachten ein. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es auch Zeugenvernehmungen durchführen.

Das Integrationsamt ist verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt eine Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers. Die Parteien des Verfahrens (Arbeitgeber, schwerbehinderter Mensch) können dagegen Widerspruch erheben, der keine aufschiebende Wirkung entfacht.

Weitere Hinweise

Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und ersetzt diesen nicht.

Der besondere Kündigungsschutz hat die Aufgabe, schwerbehinderte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen und sie ggf. auszugleichen. Dass bedeutet nicht, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind.

Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber, bei auftretenden Schwierigkeiten (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen zur Prävention unter Einschaltung der betrieblichen Interessenvertretungen und des Integrationsamtes (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Die Sicherung eines Beschäftigungsverhältnisses mittels Prävention hat Vorrang vor einer Kündigung und ist prüf- und entscheidungsrelevanter Bestandteil des Kündigungsschutzverfahrens nach dem SGB IX.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

Welche Fristen sind zu beachten?

2 Wochen Bei Anträgen auf Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ab Antragseingang zu treffen. Erfolgt eine Entscheidung nicht in dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.
Achtung: nach Zustimmung muss die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unverzüglich ausgesprochen werden.
1 Monat Das Integrationsamt soll bei Anträgen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats entscheiden. Je nach Umfang der erforderlichen Sachverhaltsermittlung kann dieser Zeitraum möglicherweise nicht eingehalten werden.
1 Monat Bei Betriebsschließungen und Insolvenzverfahren beträgt die Entscheidungsfrist einen Monat ab Antragseingang. Erfolgt in dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung kraft Gesetzes.