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Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen

Das Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen wird zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt. Es handelt sich um eine pauschale Geldleistung.

Blinde beziehungsweise hochgradig sehbehinderte oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe. Das Landespflegegeld wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen:

  • Das Landespflegegeld beträgt derzeit 494,97 Euro monatlich.
  • Kinder unter 18 haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Landespflegegeld in Höhe von derzeit 247,49 Euro monatlich.
  • Blinde und schwerstbehinderte Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden, erhalten 50 Prozent des Landespflegegeldes. Für Selbstzahler, die in einer Einrichtung leben, ergibt sich kein Anspruch auf Landespflegegeld. Hier werden die Leistungen der Pflegekasse vollständig angerechnet.
  • Leistungen der Pflegeversicherung werden in vollem Umfang auf das Landespflegegeld angerechnet. Dadurch kann sich der Anspruch auf Landespflegegeld verringern oder ganz entfallen.
  • Die einkommens- und vermögensabhängigen Pflege- und Blindenhilfeleistungen nach dem SGB XII können ggf. ebenfalls in Anspruch genommen werden. Das Landespflegegeld wird ganz oder teilweise angerechnet.

Voraussetzungen

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.

Schwerstbehindert sind folgende Personen:

  1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer wesentlichen Behinderung
  2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen
  5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen
  6. hirngeschädigte Menschen mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordender Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

Für den  Antrag auf Landespflegegeld wegen Blindheit ist ein augenärztliches Attest erforderlich. Ggf. erfolgt eine gutachterliche Überprüfung zur Feststellung der Blindheit. Für blinde Menschen, die das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis nachweisen, gelten die Anspruchsvoraussetzungen ohne gutachterliche Überprüfung als gegeben. Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Schwerstbehinderung (§ 1 Abs. 3 LPflGG) sind ein ärztliches Attest und ggf. der Bescheid über Leistungen der Pflegekasse erforderlich.

Ein Antrag auf Landespflegegeld kann beim zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste oder Fachdienst gestellt werden.

Das Landespflegegeld wird ab dem Monat der Beantragung gewährt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Für zurückliegende Jahre, in denen aus Unwissenheit kein Antrag gestellt wurde, erfolgt keine Nachzahlung. Es zählt nur das Datum des Antragseingangs.
  • Das Landespflegegeld für blinde Menschen ist einkommensunabhängig und entspricht nicht der Sozialhilfeleistungen "Blindenhilfe" im Rahmen der "Hilfe in anderen Lebenslagen" nach Bundesrecht! Es handelt sich um zwei verschiedene Dienstleistungen.
  • Blindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung des Bundes nach SGBXII. Blindengeld ist eine Leistung des Landes, die unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person ist und auf den Regelungen zum Landespflegegeld beruht.