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Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituation

Geraten Sie in die Situation, dass sowohl Sie als auch der andere Elternteil für die Betreuung Ihres noch nicht 14 Jahre alten Kindes ausfallen, unterstützt Sie das Amt für Soziale Dienste.

  • Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen erfolgt in Form einer Kurzzeitpflege gemäß § 20 SGB VIII. Kurzzeitpflege im Rahmen des § 20 Abs. 2 SGB VIII ist nur dann einzusetzen, wenn die vorrangig anzustrebende Versorgung des Kindes im elterlichen Haushalt nicht möglich ist, weil eine geeignete Pflegeperson zur Versorgung des Kindes über Tag und Nacht nicht zur Verfügung steht.
  • Sie soll gewährleisten, dass ein Kind auch in einer akuten familiären Notsituation in seinem ursprünglichen Lebensumfeld verbleiben kann und dort betreut und versorgt wird. Auf diese Weise bleibt das räumliche und soziale Umfeld erhalten.
  • Die Hilfe ist zu gewähren, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Familienverhältnisse wieder stabilisieren. So können die Eltern nach Überwindung der Notsituation wieder an das Familienleben anknüpfen.
  • Die Unterstützung wird entsprechend der jeweiligen Notsituation gemeinsam mit der Familie abgestimmt und geplant. Sie soll den Ausfall des Elternteils weitestgehend auffangen.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen kann auf die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituation zurückgegriffen werden:

  • Der Elternteil, der ein Kind überwiegend betreut, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (beispielweise Entbindung, Kur oder Strafhaft) aus.
  • Der andere Elternteil kann die Betreuung des Kindes nicht wahrnehmen.
  • Andere Betreuungsformen wie Tagespflege oder Kindertagesstätten können den Betreuungsbedarf des Kindes während des Ausfalls des überwiegend betreuenden Elternteils nicht ausreichend auffangen.
  • Die Hilfe ist erforderlich, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt in dem von einer Notsituation betroffenen Haushalt.

Die Unterstützung bei Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen ist antragsgebunden. Das Amt für Soziale Dienste prüft zeitnah, ob und welche Hilfe geboten ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller wird schriftlich über die Gewährung oder die Ablehnung der Hilfe benachrichtigt. In Eilfällen ist mündlich zu entscheiden und die Entscheidung schriftlich zu bestätigen.

Vorrangige Ansprüche auf Haushaltshilfe gegenüber Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern

Bei Kindern unter 12 Jahren sowie bei behinderten Kindern ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob vorrangige Ansprüche auf Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger bestehen. In diesen Fällen liegt die Entscheidung über die Form der Leistungserbringung bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem jeweiligen Rentenversicherungsträger. Die Prüfung im Einzelfall erfolgt durch den Träger PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH, sofern die Leistungsberechtigten eine Entscheidung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers nicht mehr herbeiführen können.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Möglichkeiten der Verwandtenhilfe sollen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen auch in Betracht gezogen werden. Helfen Verwandte, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, bei der Betreuung aus, erhalten diese keine Entgelte oder Kostenerstattungen. Verwandten, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können die nachgewiesenen Fahrtkosten und der nachgewiesene Verdienstausfall für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes erstattet werden.

Wenn Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht ausreichendem möglich ist, sollen bestehende Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe angeregt, genutzt und - wenn erforderlich - gefördert werden. Erfolgt hier die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, gibt es eine so genannte Aufwandsentschädigung.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben. In Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse werden das Kind und dessen Eltern zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.